Satzung

Satzung des Vereins Die Dart Liga (DDL)

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Die Dart Liga (DDL) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung führt er den Namen „e.V.“.

(2) Sitz des DDL ist Kirchhofen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele

(1) Zweck des Vereins DDL ist der Zusammenschluss aller Dartsportler auf freiwilliger Grundlage zur Förderung und Pflege der Traditionen des Dartsports.

(2) Der Verein DDL führt hierfür einen Liga- und Wettkampfbetrieb durch. Diese Betriebe finden über eine Saison statt. Darüber hinaus werden auch diverse Dartturniere und Meisterschaften ausgerichtet.

(2) Der Verein DDL ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins DDL dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Der Verein DDL ist parteipolitisch, ethisch neutral und übt weltanschauliche und religiöse Toleranz.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus seinen Mitteln und haben bei ihrem Ausscheiden oder Erlöschen des Vereins DDL keinen Anspruch auf dessen Vermögen.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins DDL fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins DDL kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Die Aufnahme bedarf eines schriftlichen Antrags. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters.  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(2) Der Vorstand kann Personen, die sich besonders um den Verein DDL verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Austritt
  2. Ausschluss
  3. Auflösung des Vereins
  4. Tod

(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte. Das Mitglied bleibt jedoch aller ihm zu diesem Zeitpunkt obliegenden Verbindlichkeiten haftbar.

(3) Mitglieder können ausgeschlossen werden:

  • bei Verstößen gegen die Satzung
  • wegen Vernachlässigung ihrer Pflichten gegenüber dem Verein DDL
  • wenn durch ihr Verhalten die Tätigkeit, der Ruf oder das Ansehen des Vereins DDL verletzt wird.

(4) Über den Ausschluss entscheidet mit einfacher Mehrheit der Vorstand.

(5) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und bedarf der Schriftform. E-Mail ist zulässig. Mit Eingang der schriftlichen Kündigung gilt die Mitgliedschaft als beendet.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben die Pflicht, dem Verein DDL bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und seine Beschlüsse durchzuführen. Sie sind insbesondere verpflichtet, den vom Vorstand festgesetzten Beitrag fristgerecht an den Verein DDL abzuführen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadressen unverzüglich dem Verein DDL mitzuteilen.

(3) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins DDL teilzunehmen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag und Gebühren

(1) Der Verein DDL erhebt jährlich einen vom Vorstand beschlossenen Mitgliedsbeitrag. Dieser ist fällig am 01.01. des Jahres.

(2) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Ausnahmefällen den Beitrag zu stunden oder zu erlassen.

(4) Mitglieder, deren Beiträge einen Monat nach Fälligkeit nicht eingegangen sind, verlieren ihre Rechte.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins DDL sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Kassenwart

(2) Weitere Vorstandsämter werden nach Ermessen des gesamten Vorstands eingeführt. 

(3) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 1. Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende und der Kassenwart sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt

§ 9 Aufgaben des Vorstands

(1) Dem Vorstand des Vereins DDL obliegen die Vertretung des Vereins und die
Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
  2. Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlungen.
  3. Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts.
  4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  5. Satzungsänderungen.
  6. Regelwerkänderungen.
  7. Ernennung Ehrenmitglieder.
  8. Die Aufnahme neuer Mitglieder.
  9. Ausschluss von Mitgliedern

(2) Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

§ 10 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines
Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein Mitglied des Vereins, bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung, für diesen Posten kommissarisch zu besetzen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstands, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des             1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die des Kassenwarts.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom
Protokollführer sowie vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Kassenwart zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
  2. Wahl der Kassenprüfer.
  3. Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Kassenprüfer.
  4. Die Entlastung des Vorstandes.
  5. Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
  6. Die Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt und ist zugleich die Jahreshauptversammlung. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und der Angabe der Tagesordnungen.

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge die die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(2) Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche. 

 (3) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom          2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Gesamtvorstandes geleitet. 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wenn die Satzung nicht etwas anderes vorsieht.

(5) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen.
Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung von einem Mitglied gestellt wird, ist
diese entsprechend durchzuführen.

(6) Alle Mitglieder ab 18 Jahren sind stimmberechtigt.

(7) Der Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 15 Kassenprüfer

(1) Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ein Mitglied des Vorstands kann nicht zum Kassenprüfer gewählt werden.

(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Kasse des Vereins DDL einschließlich der Bücher und Belege sachlich, rechnerisch, deren ordnungsgemäßen Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenstand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevante Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen, bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte, die Entlastung der Vorstandsmitglieder.

(4) Scheidet ein Kassenprüfer während der laufenden Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem noch im Amt befindlichen Kassenprüfer durchgeführt.

§ 17 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins DDL kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(2) Im Falle der Auflösung des Vereins DDL sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins DDL fällt das Vermögen des Vereins gemeinnützigen Zwecken zu oder wird gleichmäßig auf die Mitglieder verteilt. Die Entscheidung obliegt den Liquidatoren.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein DDL die Rechtsfähigkeit entzogen wurde. 

§ 16 Datenschutz

(1) Der Verein DDL verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten:

  1. Personenbezogene Daten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Telefonnummer, E-Mailadresse)
  2. Vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter)

Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist.

(2) Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung, stimmen die Mitglieder der Speicherung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins DDL sowie der Veröffentlichung von Bildern und Namen in den elektronischen Medien zu.

(3) Den Organen des Vereins DDL ist es untersagt, personen- und vereinsbezogene Daten unbefugt zu anderen Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein DDL fort.

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Bad Krozingen, den 02.05.2023

 

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